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Was ist das Transparenzregister?
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) im Jahr 2017 wurde in Deutschland das Transparenzregister eingeführt. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen müssen dem Transparenzregister seit diesem Zeitpunkt den „wirtschaftlich Berechtigten” mitteilen.
Mit Wirkung ab dem 01. August 2021 wurde der Anwendungsbereich des Transparenzregisters deutlich erweitert. Ab sofort sind sämtliche juristische Personen des Privatrechts sowie alle eingetragene Personengesellschaften im Transparenzregister zu melden, unabhängig davon ob die wirtschaftlichen Berechtigten der Gesellschaften bereits in anderen Verzeichnissen (z.B. Handelsregister) geführt werden. Das Transparenzregister wird somit zu einem Vollregister ausgebaut. Daraus ergeben sich Meldepflichten für viele weitere Vereinigungen.
Wer muss sich in das Transparenzregister eintragen?
Welche Daten müssen gemeldet werden?
Wie werden die wirtschaftlich Berechtigten ermittelt?
Bis wann sind die Eintragungen zu erledigen?
Wie erfolgt die Eintragung?
Die Eintragung im Transparenzregister erfolgt ausschließlich elektronisch über das Online-Portal des Transparenzregister. Zur Eintragung ist vorab eine Registrierung erforderlich.
Gerne übernehmen wir für Sie die Eintragung im Transparenzregister:
Was passiert, wenn ich die Eintragung für das Transparenzregister nicht durchführe?
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten drohen hohe Bußgelder von bis zu 1 Million Euro und ein Reputationsschaden, da Bußgeldentscheidungen im Internet veröffentlicht werden. Außerdem kann die Beurkundung einer geplanten Immobilientransaktion scheitern oder sich verzögern, weil der beurkundende Notar aufgrund eines GWG-Beurkundungsverbots die Beurkundung verweigert.
Sie sollten die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister somit ernst nehmen und nicht zögern. Da die Übergangsfristen knapp sind, empfehlen wir die umgehende Eintragung im Transparenzregister:
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