Für Gesellschaften bzw. Vereinigungen, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmals meldepflichtig werden, gelten folgende Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.), die sich je nach Rechtsform der Gesellschaft unterscheiden:
- 31. März 2022 (AG, SE, KGaA)
- 30. Juni 2022 (GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft, Personengesellschaften)
- 31. Dezember 2022 (alle anderen, insbesondere Stiftungen, eingetragene Personengesellschaften)
Diese Übergangsfristen gelten indes nur für solche Gesellschaften, die nach bisheriger Rechtslage wegen der Ausnahmen und Meldefiktionen nicht zu einer gesonderten Meldung zum Transparenzregister verpflichtet gewesen sind. Neu gegründete Gesellschaften oder aus anderen Gründen nicht erfolgte Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Bei Neugründungen einer GmbH ist es hingegen ausreichend die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft innerhalb von drei Monaten beim Transparenzregister zu melden. Eine gesonderte Meldung für eine Vorgesellschaft oder Gesellschaft in Gründung ist nicht notwendig.